So bringe es für die Antragstellerinnen "ersichtliche Nachteile", wenn "Konkurrenten [der Antragstellerinnen] Informationen über Kontaktpersonen, Partner, Kalkulationen, etc. erhalten". Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen habe "den Zweck, zum Streben nach wirtschaftlich nutzbaren Wissensvorsprüngen anzuspornen." Die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ seien "alle erfüllt": Die Tatsachen seien weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Die Antragstellerinnen hätten einen Geheimhaltungswillen;