Die Antragstellerinnen sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt und keine privaten Interessen unmittelbar schützt. Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ nicht zur Anwendung. 35. Die Antragstellerinnen machen gegenüber dem BAFU sodann geltend, dass "[d]urch die Gewährung des Zugangs […] Geschäftsgeheimnisse offenbart [würden]." Sie beziehen sich in ihren Ausführungen auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ. 36. Art. 7 Abs. 1 Bst.