Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ zielt jedoch auf öffentliche Interessen und schützt keine privaten Interessen unmittelbar. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung 24 durch eine Behörde geltend gemacht werden. Abgesehen davon ist für den Beauftragten nicht erkennbar, worin bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen eine Gefährdung der wirt- schafts-, geld- oder währungspolitischen Interessen der Schweiz zu erachten wäre. 34. Zwischenfazit: Die Antragstellerinnen sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst.