20 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder öffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann. 21 31. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die "Gewährung des Zugangs […] die wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz gefährden [würden]." Sie beziehen sich dabei auf die Senkung der Emissionen und Einhaltung der Klimaziele, ohne dies weiter zu erläutern. 32. Die Ausnahmenorm von Art. 7 Abs. 1 Bst.