28. Zwischenfazit: Bei vom Zugangsgesuch betroffenen und vom BAFU identifizierten Dokumenten (Ziff. 3) ist der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ nicht gegeben. Sie erfüllen alle die Voraussetzungen an ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Zugang zu den Dokumenten ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen. 29. Die Antragstellerinnen stützen sich in ihrer Stellungnahme an das BAFU (Ziff. 6) zur Begründung ihres Antrags auf Zugangsverweigerung des Weiteren auf Art. 7 Abs. 1 Bst. f, g und h BGÖ. 30.