Die Übergabe an die zuständige Verwaltungsbehörde ist gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz und Rechtsprechung als ein gewichtiger Hinweis dafür zu betrachten, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt. 18 Darüber hinaus ist eine definitive Übergabe eines Dokuments anzunehmen, wenn es danach weitgehend an der Endempfängerin liegt, wie sie mit dem Dokument weiter verfahren will. 19 Vorliegend hat das BAFU nach Eingang der Unterlagen mit der Beurteilung der Eignung des Kompensationsprogrammes anhand der eingereichten Unterlagen begonnen.