Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei diesen um amtliche Dokumente nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt. 27. Soweit die Antragstellerinnen anzweifeln, dass es sich bei den "verschiedenen Mailverläufen zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden von [den Antragstellerinnen]" sowie bei der "Note Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen" nicht um amtliche Dokumente handelt, ist festzuhalten, dass diverse Anhaltspunkte bestehen, welche für die Fertigstellung dieser Dokumente sprechen: So ist vorab die Datierung der einzelnen Dokumente zu nennen.