" 21. Das BAFU hält hierzu fest, dass für die Beurteilung, ob amtliche Dokumente definitiven Charakter aufweisen, "die Dokumente einzeln zu betrachten sind." Es kommt zum Schluss, dass die "verschiedenen Mailverläufe" sowie die "Note Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen" fertig gestellt sind. Die verlangte Programmskizze sei zudem "von der Erstellerin als Entscheidgrundlage der Behörde definitiv übergeben [worden]" und damit gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ fertig gestellt. Dasselbe gelte für die Rückmeldung des BAFU zu dieser Skizze.