Die Antragstellerinnen opponieren gegen die geplanten Zugangsgewährung aller Dokumente durch das BAFU. Somit ist der Zugang zu allen identifizierten Dokumenten Gegenstand des vorliegenden Schlichtungsverfahrens. 18. Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten.