16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 2 17. Der Gesuchsteller verlangt den Zugang zu Dokumenten, die Informationen über die Antragstellerinnen enthalten. Diese wurden daher gemäss Art. 11 BGÖ zu den vom BAFU identifizierten Dokumenten angehört (Ziff. 3). Die Antragstellerinnen opponieren gegen die geplanten Zugangsgewährung aller Dokumente durch das BAFU.