Am 13. Februar 2025 reichten die Antragstellerinnen durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Darin legten sie dar, dass das BAFU "dem Gesuch entgegen dem Antrag [der Antragstellerinnen] und trotz den in der Stellungnahme vorgebrachten Gründen" stattgeben wolle. Die Vorbringen der Antragstellerinnen seien nicht "angemessen geprüft, sondern bloss summarisch verworfen" worden. "Die Ausführungen des BAFU entsprechen weder der Sach- noch der Rechtslage.