Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) hielt das BAFU fest, dass es "keine solche Vertraulichkeit zugesichert" habe. "Dies wäre im Widerspruch zu Artikel 14 CO2-Verordnung." Schliesslich äusserte sich das BAFU zu einer möglichen Anonymisierung der Daten der Antragstellerinnen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Einerseits bestehe in Art. 40b des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) i.V.m. Art. 14 CO2-Verordnung