14 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung; SR 641.711) dem BAFU die Möglichkeit ein, gewisse Informationen zu publizieren, wovon das BAFU auch regelmässig Gebrauch macht. Das BAFU bemerkte zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Schutz von wirtschafts-, geldund währungspolitischen Interessen der Schweiz), dass die "Senkung der Treibhausgasemissionen und die Einhaltung der Klimaziele […] nicht in den Anwendungsbereich" dieser Bestimmung fielen. Hinsichtlich der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Zusicherung der Vertraulichkeit (Art. 7 Abs. 1 Bst.