Betreffend das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ stellte das BAFU fest, dass es die Antragstellerinnen unterlassen haben, "konkret darzulegen, inwiefern durch die Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten Geheimnisse offenbart würden." Sie "hätten insbesondere aufzeigen müssen, inwiefern die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu Marktverzerrungen führen oder das Geschäftsergebnis beeinflussen könnte." Abgesehen davon räume Art. 14 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung;