Am 24. Januar 2025 nahm das BAFU gegenüber den Antragstellerinnen Stellung. Darin skizzierte es zunächst den Sachverhalt, bevor es die rechtlichen Grundlagen darstellte. Im Anschluss äusserte es sich wie folgt zu den einzelnen Vorbringen: In Bezug auf die Qualifizierung als amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ kategorisierte das BAFU zunächst die identifizierten Dokumente (Ziff. 3) in einzelne "Arten von Dokumenten" und hielt fest, dass "es sich bei allen betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 BGÖ handelt." Betreffend das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.