Darüber hinaus übermittelte das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen eines weiteren vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmens unter 2/20 Schwärzung der Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ). "Die übrigen Schwärzungen betreffen Informationen, deren Bekanntgabe Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbaren würden." Betreffend die Antragstellerinnen "ist die Rechtslage noch nicht geklärt, so dass wir Ihr Gesuch noch nicht abschliessend beantworten können." 8. Am 24. Januar 2025 nahm das BAFU gegenüber den Antragstellerinnen Stellung.