g BGÖ erfüllt seien, weshalb der Zugang zu "den Unterlagen" zu verweigern sei. 7. Mit E-Mail vom 26. September 2024 teilte das BAFU dem Gesuchsteller mit, dass es "nicht im Besitz von amtlichen Dokumenten im Sinne von Art. 5 [BGÖ]" über zwei der vier vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen ist (Ziff. 2). Darüber hinaus übermittelte das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen eines weiteren vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmens unter 2/20 Schwärzung der Personendaten (Art. 9 Abs. 1 BGÖ).