" Die Antragstellerinnen führten weitergehend aus, "es versteht sich von selbst, dass sämtliche Angaben im Zusammenhang mit diesen Projekten streng geheim gehalten werden müssen." Dies sei auch vertraglich zwischen den Antragstellerinnen und weiteren "Vertragsparteien" geregelt. Ein Vertragsbruch hätte "ersichtlich negative Auswirkungen auf das Projekt", was "zugleich auch die Interessen der Schweiz" gefährde. Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen erläuterten die Antragstellerinnen, dass alle Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllt seien, weshalb der Zugang zu "den Unterlagen" zu verweigern sei.