Ohne eine solche "Garantie" hätten die Antragstellerinnen "unter keinen Umständen den Austausch mit der Behörde gesucht." Die Gewährung des Zugangs würde darüber hinaus "die wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 lit. f BGÖ)". Schliesslich seien "[s]ämtliche Daten juristischer Personen (also Daten, die sich auf unsere Mandantinnen und diese identifizieren können [sic]) […] zu anonymisieren (Art. 9 BGÖ)." Die Antragstellerinnen führten weitergehend aus, "es versteht sich von selbst, dass sämtliche Angaben im Zusammenhang mit diesen Projekten streng geheim gehalten werden müssen."