Die "erforderliche Geheimhaltung" stütze sich zum einen darauf, dass die Dokumente nicht fertig gestellt seien und daher nicht unter den Begriff der amtlichen Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) fielen. Zudem würden Geschäftsgeheimnisse offenbart (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Die Antragstellerinnen "setzten bei der Kontaktaufnahme mit der Behörde voraus, dass diese ihnen die Vertraulichkeit der Korrespondenz zusichert", weshalb Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ebenfalls zur Anwendung gelange. Ohne eine solche "Garantie" hätten die Antragstellerinnen "unter keinen Umständen den Austausch mit der Behörde gesucht."