Angesichts der "Komplexität des vorliegenden Zugangsgesuchs" sei die Behörde jedoch auf eine inhaltliche Prüfung durch die Antragstellerinnen angewiesen, dies "insb. was allfällige Geschäftsgeheimnisse betrifft". 6. Am 4. September 2024 beantragten die Antragstellerinnen, dass das BAFU "die Einsicht in sämtliche Dokumente […] vollständig verweiger[t]". Zudem sei die "Geheimhaltung sämtlicher Dokumente" bis zu einem "rechtskräftigen Entscheid" zu wahren. Die "erforderliche Geheimhaltung" stütze sich zum einen darauf, dass die Dokumente nicht fertig gestellt seien und daher nicht unter den Begriff der amtlichen Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst.