Zugang zu verweigern ist, und dies kurz zu begründen." 4. Mit Schreiben vom 22. August 2024 ersuchte die gemeinsame Rechtsvertretung der Antragstellerinnen um eine Fristverlängerung, um sich zum geplanten Zugang äussern zu können. Einer Bekanntgabe der Dokumente stünden "möglicherweise […] Gründe entgegen, namentlich Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ)" sowie der Schutz der Daten juristischer Personen. 5. Mit E-Mail vom 23. August 2024 übermittelte das BAFU den Antragstellerinnen erneut die identifizierten Dokumente und forderte sie zur Stellungnahme auf.