{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. August 2025: BAFU / Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:14:51", "Checksum": "dc2f6ec519b1b093bf76e23a30f24813", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 13. August 2025: BAFU / Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland\n\n 18/20\n72.7 Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAFU bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung\nerforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass es sich um einen besonderen Fall von Art. 8\nAbs. 2 BGÖ handelt oder die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ zur Anwendung\ngelangt (Ziff. 64–71).\n73. Abschliessend ist anzumerken, dass es den Antragstellerinnen und dem BAFU unbenommen ist,\nim Rahmen des allenfalls auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens die Wirksamkeit\nvon Ausnahmebestimmungen mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte\naufzuzeigen.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n74. Das Bundesamt für Umwelt gewährt den Zugang zum Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden\nder Verwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen, zur Note Succincte zu den UNFCCC\nVerhandlungen sowie der Programmskizze und der dazugehörigen Antwort des Bundesamts für\nUmwelt. Es kann die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiteren in\nden Dokumenten erwähnten Dritten abdecken.\n75. Das Bundesamt für Umwelt hat den von ihm geltend gemachten Aufschub nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ\nbzw. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan. Es gewährt den Zugang zu den weiteren identifizierten Dokumenten\n(Programmbeschreibung, Validierungsbericht, Dokument mit den Berechnungsmethoden der\nEmissionsverminderungen, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Cashflow-Rechnung sowie Excel-Tabelle\nmit Fragen der Behörde und Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung). Es\nkann die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiteren in den Dokumenten erwähnten Dritten abdecken.\n76. Die Antragstellerinnen und der Gesuchsteller können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser\nEmpfehlung beim Bundesamt für Umwelt den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n77. Das Bundesamt für Umwelt erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n78. Das Bundesamt für Umwelt erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n79. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerinnen sowie des Gesuchstellers anonymisiert\n(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n80. Die Empfehlung wird eröffnet:\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nX.__ (Antragstellerin 1) (teilweise anonymisiert)\nVertreten durch:\nZ.__\n\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nY.__ (Antragstellerin 2) (teilweise anonymisiert)\nVertreten durch:\nZ.__\n\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nBundesamt für Umwelt\n3003 Bern\n\n19/20\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nA.__ (Gesuchsteller) (teilweise anonymisiert)\n\nReto Ammann Lena Hehemann\nLeiter Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n20/20\n"}