{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Auch bei der Excel-Tabelle, die einzelne Fragen zu dem konkreten\nKompensationsprogramm bzw. die Antworten der Antragstellerinnen enthält, ist ein enger Zusammenhang zum Entscheid des BAFU nicht offensichtlich. Die Fragen sind zu einzelnen Themenschwerpunkten zusammengefasst. Sobald die Fragen zufriedenstellend geklärt sind, werden\ndiese als abgeschlossen markiert. Das BAFU hat nicht erläutert – und es ist für den Beauftragen\nauch nicht ersichtlich – inwiefern diese Fragen bzw. Antwort weiterhin für die Entscheidfindung\nrelevant sind.\n71. Zwischenfazit: Das BAFU hat diejenigen Informationen nicht eindeutig bezeichnet, die einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem bevorstehenden Entscheid des BAFU aufweisen. Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAFU damit bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung erforderlichen Begründungsdichte dargetan, dass es sich um einen besonderen Fall\nvon Art. 8 Abs. 2 BGÖ handelt oder die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ anwendbar ist, weshalb die Programmbeschreibung, der Validierungsbericht, das Dokument mit den\nBerechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cash-\nflow-Rechnung sowie die Excel-Tabelle mit Fragen der Behörde und Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung zugänglich zu machen sind.\n72. Zusammengefasst gelangt der Beauftragte damit zu folgendem Ergebnis:\n72.1 Bei allen vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumenten handelt es sich um amtliche Dokumente\nim Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ ist nach\nAnsicht des Beauftragten nicht gegeben. Der Zugang zu den Dokumenten ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen (Ziff. 20–28).\n72.2 Die Antragstellerinnen sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1\nBst. f BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt und keine privaten Interessen\nunmittelbar schützt. Die Bestimmung kommt nicht zur Anwendung (Ziff. 29–34).\n72.3 In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ haben die Antragstellerinnen mit\nihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten\nBegründungsdichte dargetan, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Lediglich pauschale Verweise genügen laut Rechtsprechung 83 nicht,\num das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen. Die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ wurde damit nicht rechtsgenüglich dargetan (Ziff. 35–44).\n72.4 Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung (Ziff. 45–\n48).\n72.5 Betreffend die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen der Antragstellerinnen bestehen\nnach Ansicht des Beauftragten vorliegend über das Interesse an einer transparenten Verwaltung\nim Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Information nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ, nämlich das Bestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen einer besonderen\nrechtlichen und faktischen Beziehung der Antragstellerinnen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterstehenden Behörde, aus welcher ihnen bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c). Das BAFU\nlegt die Daten der Antragstellerinnen als juristische Person offen (Ziff. 49–61).\n72.6 Das BAFU vermochte bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte aufzuzeigen, inwiefern die Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch\nnachgeordneten Positionen zu anonymisieren sind resp. inwiefern durch deren Offenlegung die\nPrivatsphäre der Betroffenen ernsthaft beeinträchtigt werden kann. Diese Personendaten sind gemäss der Rechtsprechung zugänglich zu machen (Ziff. 62–63). Betreffend die Personendaten von\nMitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiteren in den Dokumenten erwähnten Dritten erkennt der Beauftragte hingegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Zugang.\n\n83\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n\n"}