{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann. Laut\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz soll der Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während eines\nEntscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung\neiner eigenen Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte. Nach dem Wortlaut\ndes Gesetzes muss der Zugang zu einem amtlichen Dokument zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung führen. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn z.B. die\nVeröffentlichung eines Dokuments das blosse Risiko beinhaltet, eine heftige öffentliche Auseinandersetzung zu provozieren. Gemäss Botschaft und Rechtsprechung 80 ist nicht jede Verzögerung\noder Erschwerung im Entscheidungsprozess, welche sich aus der öffentlichen Auseinandersetzung ergibt, automatisch als wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung einer Behörde zu betrachten. 81 Zudem ist die Schwelle für das Ausmass der Beeinträchtigung bei Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ höher angesetzt als bei den übrigen Ausnahmebestimmungen\nund bedingt für eine Zugangsbeschränkung eine wesentliche Beeinträchtigung. 82\n69. In seiner Stellungnahme an die Antragstellerinnen (Ziff. 8) hält das BAFU in allgemeiner Art und\nohne weitergehende Begründung fest, dass die ersuchten Dokumente mithin Gegenstand eines\nnoch nicht getroffenen Entscheids über das Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen\nseien. Aus welchen Gründen die Offenlegung der betroffenen Unterlagen zu einer wesentlichen\nBeeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung führen könnte, wird vom BAFU nicht\nweiter erläutert. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass namentlich in der Programmbeschreibung\nund dem Validierungsbericht Informationen enthalten sind, die sich auch in der Programmskizze\nwieder finden, zu der das BAFU den Zugang \"unmittelbar gewährt\" (Ziff. 8). Der Beauftragte stellt\nfest, dass das ernsthafte Risiko für eine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und\nWillensbildung des BAFU bis anhin nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte dargelegt wurde. Er erachtet daher den Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ als\nnicht erfüllt.\n70. Soweit sich das BAFU auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ stützt, ist zunächst zu bemerken, dass es ebenfalls\nkeine weitergehenden Ausführungen zu dessen Anwendbarkeit gemacht hat. Es hält lediglich fest,\ndass \"die Prüfung des Vorhabens noch nicht abgeschlossen [ist]\". \"Damit das BAFU bei dem Entscheid über das Kompensationsprogramm nicht beeinflusst wird […], ist der Zugang zu diesen\nDokumenten bis zum Vorliegen eines Eignungsentscheids des BAFU aufzuschieben\". Das BAFU\nführt nicht weiter aus, inwiefern Programmbeschreibung, Validierungsbericht, Dokument mit den\nBerechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Cashflow-\nRechnung, Excel-Tabelle mit Fragen der Behörde und Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung für den Entscheid des BAFU von beträchtlichem Gewicht sind. Nach Art. 7\nCO2-Verordnung sind für die Beurteilung der Eignung eines Kompensationsprogrammes die Programmbeschreibung und der Validierungsbericht einzureichen. Die darin zu machenden Angaben\nwerden in Art. 5–6 CO2-Verordnung spezifiziert. Darüber hinaus kann das BAFU von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist (Art. 7 Abs. 3 CO2-Verordnung). Es ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass\ndie Programmbeschreibung, inkl. der dazugehörigen Beilagen, und der Validierungsbericht die\nGrundlage für die Beurteilung der Eignung des von den Antragstellerinnen eingereichten Kompensationsprogrammes bilden. Allerdings hat das BAFU bis anhin nicht dargetan, dass alle in\n\n79\nEmpfehlung EDÖB vom 22. Dezember 2021: armasuisse / Kriterien und Gewichtung für Evaluation Air2030: neues Kampfflugzeug (NFK), Rz.\n24.\n80\nBBl 2003 2007; Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.2.3 m.w.H.\n81\nBBl 2003 2007.\n82\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz. 15.\n\n"}