{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten hat das BAFU nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte aufgezeigt, inwiefern die Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen anonymisiert werden können resp. inwiefern durch deren Offenlegung ihre Privatsphäre ernsthaft 73 beeinträchtigt werden kann. Folglich\nhat das BAFU die Vermutung des freien Zugangs in Bezug auf die Personendaten der Verwaltungsangestellten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Das BAFU hat zu diesen Zugang zu gewähren.\nBetreffend die Personendaten von Mitarbeitenden der Antragstellerinnen sowie weiteren in den\nDokumenten erwähnten Dritten erkennt der Beauftragte hingegen kein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Zugang.\n64. Das BAFU führt gegenüber den Antragstellerinnen aus (Ziff. 8), dass der Zugang zu den ersuchten\nDokumenten zu gewähren sei, jedoch bestimmte Unterlagen der \"Beurteilung der Eignung des\nProgrammes zur Kompensation von CO2-Emissionen\" zugrunde liegen, weshalb \"der Zugang zu\ndiesen Dokumenten bis zum Vorliegen eines Eignungsentscheid des BAFU aufzuschieben [ist]\n(vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ und Art. 8 Abs. 2 BGÖ).\" Nach Treffen des Eignungsentscheids sei\n\"auch zu diesen Unterlagen unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse Zugang zu gewähren.\" Konkret schiebt das BAFU den Zugang zu folgenden Dokumenten auf: Programmbeschreibung, Validierungsbericht, Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Cashflow-Rechnung, Excel-Tabelle mit Fragen der Behörde und\nAntworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung.\n65. Die Antragstellerinnen äussern sich zu diesem Vorbringen der Behörde nicht.\n66. Amtliche Dokumente dürfen gemäss Art. 8 Abs. 2 BGÖ von einer Behörde erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, bereits getroffen ist. Das Recht auf Zugang wird demnach nur befristet verweigert und\nprinzipiell wiederhergestellt, sobald der fragliche Entscheid getroffen ist. 74 Ziel von Art. 8\nAbs. 2 BGÖ ist es, der Behörde die Möglichkeit der freien Meinungsbildung zu sichern, abgeschirmt von äusserem Druck, welche die sofortige Offenlegung der fraglichen Dokumente verursachen könnte. Die Bestimmung bezweckt somit die Gewährleistung der geschützten behördlichen Meinungsbildung bei anstehenden Entscheiden ohne Störungen und äussere\nBeeinflussungen. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ und Art. 8 Abs. 2 BGÖ verfolgen denselben Schutzzweck, wobei Letzterer weiter gefasst ist und den Entscheidungsprozess umfassend schützt, ohne\ndass eine wesentliche Beeinträchtigung desselben nachzuweisen wäre. 75 Indessen fällt ein Dokument nur dann unter Art. 8 Abs. 2 BGÖ, wenn es einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Entscheid aufweist und für diesen zugleich von beträchtlichem materiellem Gewicht ist. 76 Eine beliebige, sehr lockere Verbindung zwischen Dokument und Entscheid\ngenügt nicht. 77 Zudem verlangt der Beauftragte eine gewisse zeitliche Nähe zwischen dem ausstehenden behördlichen Entscheid und dem Zugangsverfahren. 78\n\n72\nUrteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.\n73\nDie Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der\nZugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen, ebenso wenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt\nmöglich ist (Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.).\n74\nUrteil des BVGer A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.4; MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 8, Rz 32.\n75\nUrteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 8.4.1 m.H.\n76\nUrteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 8.4.1 m.H.\n77\nMAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 8 Rz 30.\n78\nEmpfehlung EDÖB vom 15. Mai 2020: ISB / Berichte \"Informatiksicherheit Bund\" 2014-2018, Rz 28.\n\n"}