{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Art. 14 Abs. 1 CO2-Verord-\nnung). 67 Mithilfe der Veröffentlichungen können interessierte Kreise und potentielle gesuchstellende Personen die angewandten Nachweismethoden einsehen. 68 Damit anerkennen bereits die\nGesetz- und Verordnungsgeber ein besonderes Interesse an den Informationen zu Kompensationsprogrammen. Zwar haben die Bestimmungen zur aktiven Publikation keine unmittelbaren Auswirkungen auf den passiven Informationszugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz (Ziff. 41). Allerdings können sie wichtige Indikatoren hinsichtlich eines besonderen Informationsbedürfnisses der\nÖffentlichkeit darstellen. Im Ergebnis liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse an den entsprechenden Informationen vor (Art. 6 Abs. 2 Bst. a BGÖ).\n60. Weiter kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ überwiegen, wenn Personen\nzu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen\nBeziehung stehen und sie bedeutende – insb. finanzielle – Vorteile erhalten. 69 Diese Personen\nhaben im Gegenzug eher hinzunehmen, dass Informationen über diese Beziehungen offen gelegt\nwerden. 70 Das BAFU stellt für nachweislich erzielte Reduktionen von Treibhausgasemissionen\nhandelbare Bescheinigungen aus. Diese werden von nach dem Gesetz kompensationspflichtigen\nTreibstoffimporteuren nachgefragt und erworben, um ihre Kompensationspflichten zu erfüllen. 71\nDie Eigner eines Kompensationsprogrammes können somit die erlangten Bescheinigungen finanziell verwerten. Zugang zu den handelbaren Bescheinigungen erhalten sie nur dann, wenn sie alle\nAnforderungen an ein Kompensationsprogramm erfüllen und einen positiven Eignungsentscheid\nder Behörde erhalten. Aufgrund dieser faktischen Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen\nund dem BAFU durch das Ausstellen von finanziell verwertbaren Bescheinigungen ist von einem\nerheblichen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ an den verlangten Informationen auszugehen.\n61. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten bestehen vorliegend über das Interesse an einer\ntransparenten Verwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Information nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ, nämlich das\nBestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen\neiner besonderen rechtlichen und faktischen Beziehung der Antragstellerinnen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde, aus welcher ihnen bedeutende Vorteile erwachsen\n(Bst. c). Nach Ansicht des Beauftragten sind die Daten der Antragstellerinnen als juristische Personen offenzulegen.\n62. Die verlangten Dokumente enthalten verschiedene Kategorien von Personendaten, welche vom\nBAFU abgedeckt werden. Die Behörde erläutert die Abdeckungen nicht. Sie sollen nachstehend\nbehandelt werden:\n− Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen: Es ist zu bemerken, dass diese Personendaten in keinem der Dokumente abgedeckt werden sollen.\n− Verwaltungsangestellte in hierarchisch nachgeordneten Funktionen: Aus den dem Beauftragten vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich und vom BAFU wird auch nicht dargetan, dass\nund in welchem Umfang der Gesuchsteller auf die Bekanntgabe von Personendaten von Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen verzichtet. Das BAFU hat bis\nanhin eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der in den Dokumenten aufgeführten Verwaltungsangestellten in hierarchisch nachgeordneten Funktionen nicht dargelegt. Für den Beauftragten ist auch nicht zu erkennen, dass das BAFU eine Abwägung zwischen dem öffentlichen\nInteresse am Zugang und dem privaten Interesse am Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Verwaltungsangestellten vorgenommen hat. Der EDÖB\n\n67\nwww.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Massnahmen der Schweiz zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen > CO2-Kompensation > Projekte im Ausland.\n68\nErläuterungen zur CO2-Verordnung vom 30. November 2011, S. 12; Erläuterungen der CO2-Verordnung vom 4. Mai 2022, S. 15\n69\nUrteil des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 7.2.4.\n70\nEmpfehlung vom 9. März 2016 BLW / Gesamtbeitrag Direktzahlung, Ziff. 41; BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information\nder Öffentlichkeit von Amtes wegen: Leitfaden, ZBL 111/2010, S. 627.\n71\nwww.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Massnahmen der Schweiz zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen > CO2-Kompensation.\n\n"}