{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Wenn\ndies tatsächlich der Fall ist, stärkt die Einsichtnahme auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die\nBehörden. 59 Das öffentliche Interesse, ob Steuergelder rechtmässig verwendet wurden und darüber informiert zu werden, ist berechtigt und gross. 60\n58. Die Antragstellerinnen legen weder im Zugangs- noch im Schlichtungsverfahren plausibel dar,\ndass und aus welchen Gründen ihre Privatsphäre im Falle der Offenlegung der verlangten Informationen beeinträchtigt wird. Soweit sie in ihrer Stellungnahme gegenüber dem BAFU (Ziff. 6)\ngeltend machen, die Bekanntgabe könne zu einer Beeinträchtigung der Tätigkeit führen, ist zu\nbeachten, dass die Geschäftstätigkeit einer Unternehmung zwar grundsätzlich ihre Privatsphäre\nbetrifft. Allerdings ist der Schutz der Daten juristischer Personen mit Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit vor allem in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ geregelt (Ziff. 36 ff.). 61 Bei Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9\nBGÖ kann es sich nicht um Auffangbestimmungen für all die Informationen handeln, die nach\neiner Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ betreffend den Zugang zu Geschäftsgeheimnissen\nzugänglich zu machen wären. Würde die betreffende Information im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ wiederum berücksichtigt, würde dies die Ausnahmebestimmung in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ untergraben. Das bedeutet, wenn im Rahmen der\nPrüfung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und damit eines entsprechenden Schadens bereits bejaht wurde, ist in Bezug auf diese Information keine Abwägung mehr vorzunehmen. Der Zugang ist in diesem Fall einzuschränken, aufzuschieben oder\nzu verweigern. Wurde das Vorliegen eines entsprechenden Geheimnisses hingegen verneint,\nkann das private Interesse am Schutz eines Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses\ngrundsätzlich nicht (erneut) in einer Interessenabwägung berücksichtigt werden. 62 Die Antragstellerinnen führen zudem nicht aus, inwiefern die Beeinträchtigung der Privatsphäre mehr als nur\ndenkbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss als Konsequenz der Bekanntgabe eine ernsthafte Schädigung der Privatsphäre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten. Dabei hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie\nmuss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch\nnicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, weil ansonsten der mit dem Öffentlichkeitsgesetz vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde. 63\n59. Das öffentliche Interesse an der Zugangsgewährung kann überwiegen, wenn besondere Vorkommnisse bestehen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ). Vorliegend werden u.a. Dokumente ersucht,\ndie im Zusammenhang mit der Durchführung eines Kompensationsprogramms stehen. Mithilfe\nder Durchführung solcher Programme will die Schweiz, ihre Klimaziele erreichen. Die Erreichung\nder Klimaziele und die Effizienz von Klimamassnahmen wird einerseits national gemessen, 64 aber\nauch international aufgrund völkerrechtlicher Pflichten rapportiert, 65 womit ein besonderes Informationsinteresse an dieser Thematik besteht. Die Erreichung der Klimaziele und die Durchführung\nvon Kompensationsprojekten und -programmen war im Übrigen schon mehrfach Gegenstand umfassender Berichterstattung. 66 Für ein besonderes Informationsinteresse spricht denn auch, dass\n\n"}