{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher Konsequenzen\nder Bekanntgabe zu erfolgen. 51 Hinsichtlich der Funktion und Stellung der betroffenen Person ist\nzu unterscheiden zwischen Personen des öffentlichen Lebens bzw. Verwaltungsangestellten in\nhöheren Führungsfunktionen, hierarchisch nachgeordneten Verwaltungsangestellten und privaten\nDritten. Verwaltungsangestellte können im Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Funktion ihren\nPrivatsphärenschutz nicht im gleichen Masse geltend machen wie private Dritte. Der in Art. 9\nAbs. 1 BGÖ vorgesehene Schutz gilt nicht in gleichem Masse für Mitarbeitende der öffentlichen\nVerwaltung. Ihre Personendaten sind im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion grundsätzlich nicht zu anonymisieren. 52 Es ist jedoch auch innerhalb der Verwaltungsangestellten zwischen höheren Führungspersonen und hierarchisch nachgeordnetem Behördenpersonal zu unterscheiden. Verwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen müssen sich unter\nUmständen auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete Verwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen,\ndass bekannt wird, wer ein bestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft\nzuständig war. Unabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffenen zur\nFolge hat. 53 Rechtserhebliche Interessen können in diesem Zusammenhang bspw. die Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, des Rufes oder der beruflichen Stellung sein. 54 Im Rahmen\neiner allfälligen Interessenabwägung nach Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ ist abgesehen\ndavon zu beachten, dass bei juristischen Personen naturgemäss weniger stark in die Privatsphäre\neingegriffen werden kann, als dies bei natürlichen Personen möglich ist. Dem Interesse am Schutz\nvon Daten juristischer Personen kommt entsprechend weniger Gewicht zu; dieses Gewicht nimmt\numso mehr ab, je staatsnäher die Tätigkeit ist. 55 Nicht jede Bekanntgabe von Personendaten stellt\neine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs zu dem\nersuchten Dokument rechtfertigen könnte. Die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen. Mithin muss die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sein. Geringfügige bloss unangenehme Konsequenzen reichen nicht aus, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Ebenso\nwenig, wenn eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit lediglich denkbar bzw. entfernt möglich\nist. 56\n55. Gemäss Rechtsprechung 57 liegt die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs bei der zuständigen Behörde resp. der angehörten Drittperson, die den Zugang zu ihren\nInformationen in amtlichen Dokumenten verweigern will.\n56. Gleichzeitig ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu berücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ) können weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten. 58 Gemäss Art. 6 Abs. 2 VBGÖ\nkann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger Vorkommnisse dient (Bst. a),\nwenn die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit\n49\nBVGE 2011/52 E. 7.1.1.\n50\nMit Bezug auf die Vorgängerbestimmung in Art. 19 aDSG, aber übertragbar: Urteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7.\n51\nUrteil des BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018 E. 7\n52\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13.Juli 2016 E. 6.1.3\n53\nUrteil des BGer 1C_59/2020 vom 20. November 2020 E. 4.6.1.\n54\nVgl. zum ganzen Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23 September 2015 E. 5.1.3.1.\n55\nBGE 144 II 77 E. 5.6.\n56\nBGE 142 II 340 E. 4.6.8.\n57\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2.\n58\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n\n"}