{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Die vorliegenden Informationen wurden dem BAFU somit aus\neiner gesetzlichen (Mitwirkungs-)Pflicht heraus übermittelt, die immer dann zum Tragen kommt,\nsobald eine Person Bescheinigung gemäss Art. 5 f. und Art. 86 f. CO2-Verordnung beantragen\nwill. Von einer freiwillig mitgeteilten Information der Antragstellerinnen an das BAFU kann somit\nkeine Rede sein. Diese Anwendungsvoraussetzung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ist demnach\nebenfalls nicht gegeben. Überdies kann nach Ansicht des Beauftragten eine Behörde im Rahmen\nihrer öffentlichen Aufgabenerfüllung bzw. Bewilligungspflichten keine generelle Vertraulichkeitszusicherung gegenüber Dritten abgeben. Ansonsten würde der mit dem Öffentlichkeitgesetz verfolgte Paradigmenwechsel ausgehöhlt. 45\n48. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung.\n49. Die Antragstellerinnen fordern gegenüber dem BAFU (Ziff. 6), dass \"[s]ämtliche Daten juristischer\nPersonen (also Daten, die sich auf [die Antragstellerinnen] und diese identifizieren können [sic])\n[…] zu anonymisieren [sind].\" Sie \"berufen sich […] auf den Schutz gemäss Art. 7 Abs. 2 und Art. 9\nBGÖ, weil die Zugänglichmachung der Unterlagen deren Tätigkeit beeinträchtigen würde (z.B.\ndurch den verlorenen Wissensvorsprung gegenüber der Konkurrenz).\"\n50. Das BAFU ist der Ansicht (Ziff. 8), dass eine Anonymisierung der Antragstellerinnen nicht möglich\nist, da der Gesuchsteller vorliegend explizit Zugang zu Dokumenten verlangt hat, welche diese\nbetreffen: Eine \"Anonymisierung [ist] in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich.\" Zudem würde \"im\nHinblick auf die gewichtigen öffentlichen Interessen, welche der Senkung von Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Klimazielen beigemessen werden\", eine Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses ausfallen. Personendaten sollen mit Ausnahme von Verwaltungsangestellten in hohen Führungspositionen abgedeckt werden.\n51. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn\ndurch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann. Ausnahmsweise\nkann der Zugang trotz möglicher Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn\ndas öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind Personendaten\nnach Möglichkeit zu anonymisieren. Daher gilt die Anonymisierungspflicht nicht absolut, sondern\nist im Einzelfall zu beurteilen. 46 Sofern die Privatsphäre der betroffenen Person nicht beeinträchtigt\nist, trifft die Behörde keine Anonymisierungspflicht. 47 Eine Anonymisierung könnte in diesen Fällen\nsogar eine unverhältnismässige Beschränkung des Zugangsrechts sein. Verlangt ein Gesuchsteller explizit Zugang zu Personendaten oder Daten juristischer Personen, so ist der Zugang gemäss\nArt. 9 Abs. 2 BGÖ nach Art. 36 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) oder Art. 57s RVOG\nzu beurteilen. 48\n52. Das Zugangsgesuch bezieht sich auf einen Austausch sowie allfällige Übereinkommen mit namentlich genannten Firmen aus dem Rohstoffhandelssektor (Ziff. 1, 2). Dementsprechend lassen\nsich die ersuchten Informationen den Antragstellerinnen zuordnen. Der Beauftragte teilt die Ansicht des BAFU, dass eine Anonymisierung nicht möglich ist.\n53. Relevant sind vorliegend Art. 36 Abs. 3 DSG und Art. 57s Abs. 4 RVOG. Demnach dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bzw. Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn die betreffenden\nDaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a) und an deren\nBekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b). Die erste Voraussetzung\n\n45\nBJ/EDÖB, Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung, 5.2\n46\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.1.\n47\nFLÜCKIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 9, Rz 13 f.\n48\nS. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Urteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.3 m.w.N.\n\n"}