{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. August 2025: BAFU / Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:14:51", "Checksum": "dc2f6ec519b1b093bf76e23a30f24813", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 13. August 2025: BAFU / Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland\n\n 10/20\nvom BAFU anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Dabei handelt es sich um ein umfangreiches Verwaltungsverfahren, das sich über Jahre erstrecken kann (Art. 5 ff. CO2-Verordnung) und\ndiverse einzureichenden Unterlagen erfordert. Erst bei positivem Eignungsentscheid kann das\nBAFU für nachweislich erzielte Reduktionen von Treibhausgasemissionen handelbare Bescheinigungen ausstellen. Diese werden zudem nur dann ausgestellt, wenn wiederum alle Anforderungen nach Art. 5 ff. CO2-Verordnung erfüllt sind und die Emissionsverminderungen verifiziert wurden. Der Markt der Bescheinigungen ist somit reguliert. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass bis\nlängstens am 31. Dezember 2030 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, die durch ein\nKompensationsprogramm erzielt werden, ausgestellt werden (Art. 8 Abs. 3 CO2-Verordnung). Inwiefern im Anschluss ein Markt für den Handel mit Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten\nüberhaupt noch besteht, wird von den Antragstellerinnen nicht erläutert. Am Rande sei erwähnt,\ndass die Antragstellerinnen vorbringen, dass bestimmte Berechnungen im Rahmen der Beurteilung des Gesuchs um Eignung des Kompensationsprogrammes weiterentwickelt wurden, womit\nsich auch die Frage nach der Aktualität der ersuchten Informationen stellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass die pauschalen Ausführungen der beweisbelasteten Antragstellerinnen nicht der von\nder Rechtsprechung geforderten Begründungsdichte hinsichtlich des Vorliegens von Geschäftsgeheimnissen in diesen Dokumenten genügen.\n44. Zwischenfazit: Nach Ansicht des Beauftragten haben die Antragstellerinnen mit ihren lediglich\npauschalen Hinweisen bis anhin nicht hinreichend dargetan, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Solche pauschalen Verweise genügen\nlaut Rechtsprechung 40 nicht, um das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen. Die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ wurde damit nicht rechtsgenüglich dargetan.\n45. Die Antragstellerinnen bringen gegenüber dem BAFU (Ziff. 6) vor, dass sie bei der \"Kontaktaufnahme mit der Behörde voraus[setzte], dass diese ihnen die Vertraulichkeit der Korrespondenz\nzusichern [sic] (Art. 7 Abs. 1 lit. h BGÖ)\". Ohne eine entsprechende \"Garantie der Vertraulichkeit\nhätten [die Antragstellerinnen] unter keinen Umständen den Austausch mit der Behörde gesucht.\"\n46. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten dann eingeschränkt,\naufgeschoben oder verweigert, wenn Informationen vermittelt werden können, die der Behörde\nvon Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.\nDiese Ausnahmeregelung findet gemäss Rechtsprechung 41 Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson,\nnicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die betreffenden Informationen von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung\nabgegeben worden sein, und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit\nauf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin erteilt haben. Vertraulichkeitsabreden dienen\nin erster Linie dem Schutz von Informationen Dritter, auf welche die Behörde für die Erfüllung einer\nöffentlichen Aufgabe angewiesen ist, wie etwa bei der Korruptionsbekämpfung. 42\n47. Die Antragstellerinnen gingen davon aus, dass die Korrespondenz mit dem BAFU vertraulich sei\nund gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht bekannt gegeben werde. Die Behörde führte in ihrer\nStellungnahme gegenüber den Antragstellerinnen aus (Ziff. 8), dass sie den Antragstellerinnen\n\"keine solche Vertraulichkeit zugesichert [hat].\" Dies sei im Widerspruch zu Art. 14 CO2-Verord-\nnung. Vor diesem Hintergrund stellt der Beauftragte fest, dass bereits damit eine der Anforderungen an Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ, die Zusage der Vertraulichkeit der Behörde, nicht erfüllt ist. Gemäss Rechtsprechung müssen bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ die betroffenen\nInformationen sodann von sich aus, das heisst nicht im Rahmen einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein. 43 Aus den Materialien lässt sich zudem entnehmen,\ndass jemand, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, eine Information zu liefern,\nkeine Garantie für die Geheimhaltung verlangen kann. 44 Vorliegend ist zu bemerken, dass jeder,\nder für ein Kompensationsprogramm Bescheinigungen beantragt, dem BAFU ein Gesuch um die\n\n40\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n41\nUrteil des BGer 1C_500/2020 vom 11. März 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 7.3.\n42\nVgl. dazu SCHOCH, Kommentar IFG, § 3, Rz 323.\n43\nUrteil des BVGer A-6003/2019 vom 18. November 2020 E. 6.7.3; Urteile des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 7.1, A-3367/2017 vom\n3. April 2018 E. 6.1 und A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 7.3; BVGE 2011/52 E. 6.3.3.\n44\nBBl 2003 2012.\n\n"}