{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Soweit sich die Antragstellerinnen auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnern beruft, lassen sich aus dieser allein keine Geschäftsgeheimnisse ableiten. 37 Solche Vereinbarungen bringen ebenfalls lediglich den subjektiven\nGeheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners zum Ausdruck, welcher – wie\ngesagt – vorliegend unbestritten ist. Auch wird weder vom BAFU noch von den Antragstellerinnen\nbestritten, dass die ersuchten Informationen zum aktuellen Zeitpunkt weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind (vgl. Ziff. 41). Somit bleibt zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall das objektive Geheimhaltungsinteresse gegeben ist.\n43. Die Antragstellerinnen setzen sich in ihrer Stellungnahme an das BAFU (Ziff. 6) nicht vertieft mit\nden betroffenen Dokumenten auseinander. Sie führen an, dass \"die in den Unterlagen enthaltenen\nAngaben kommerziell wertvoll [sind]\", wobei sie exemplarisch auf \"Informationen über Kontaktpersonen, Partner, Kalkulationen, etc.\" verweisen, deren Bekanntgabe \"ersichtlich Nachteile\" für\ndie Antragstellerinnen bringe. Die Dokumente enthielten zudem \"proprietäre[ ] Informationen\".\nHinsichtlich des Vorliegens eines objektiven Geheimhaltungsinteresses an der Zugangsbeschränkung der einzelnen Dokumente (s. Ziff. 3 und 8) äussert sich der Beauftragte wie folgt:\nMailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen: Das generische Vorbringen, dass die Bekanntgabe der ersuchten Informationen \"ersichtlich Nachteile\" mit sich bringe, vermag kein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse\nbegründen. Die beweisbelasteten Antragstellerinnen legen nicht dar, dass ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil entstehen könnte. Ein solcher ist für den Beauftragten denn auch nicht ersichtlich, was unter anderem daran liegt, dass nicht immer ein klarer Bezug zur Geschäftstätigkeit\nder Antragstellerinnen im Mailaustausch erkennbar ist. Sofern die Antragstellerinnen Angaben zu\n\"Kontaktpersonen\" innerhalb des BAFU als Geschäftsgeheimnisse deklarieren, ist für den Beauftragten nicht nachvollziehbar, inwiefern der Austausch mit einer Behörde ein Geschäftsgeheimnis\ndarstellen kann, zumal das Instrument der CO2-Kompensation jeder Person offensteht, sofern sie\ndie Anforderungen erfüllt.\nNote Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen: Diese Aktennotiz wurde von Mitarbeitenden des\nBAFU erstellt und betrifft die UNFCCC Verhandlungen, an denen die Schweiz im Jahr 2022 teilgenommen hat. 38 Die Antragstellerinnen machen keine Ausführungen dazu, inwiefern der die Antragstellerinnen betreffende Abschnitt Geschäftsgeheimnisse enthält. Ein objektives Geheimhaltungsinteresse wurde damit nicht dargetan.\nProgrammskizze zum Kompensationsprogramm und Antwort des BAFU, Programmbeschreibung\n(inkl. Wirtschaftlichkeitsanalyse, Cashflow-Rechnung und Berechnungsmethoden), Validierungsbericht, Excel-Tabelle mit Fragen vom BAFU und Antworten der Antragstellerinnen: Die Antragstellerinnen äussern sich dahingehend, dass die Unterlagen \"kommerziell wertvoll\" seien und\n\"proprietäre Informationen\" enthielten. Sie substantiieren weder in ihrer Stellungnahme an das\nBAFU (Ziff. 6) noch in ihrem Schlichtungsantrag (Ziff. 9), inwiefern es sich konkret um Informationen handelt, an denen ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht. Insbesondere haben sie\nnicht dargetan, dass ihnen durch die Bekanntgabe der Informationen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass es sich vorliegend nicht um eine übliche Wettbewerbs- und Marktsituation\nhandelt: Art. 28b ff. CO2-Gesetzes i.V.m. Art. 86 ff. CO2-Verordnung verpflichten Treibstoffimporteure einen bestimmten Anteil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr zu kompensieren, d.h. diese\nEmissionen an einer anderen Stelle einzusparen. Der Nachweis der Kompensation erfolgt durch\nBescheinigungen, die die Treibstoffimporteure entweder erwerben oder durch die Durchführung\neigener Projekte oder Programme erlangen. 39 Die Eignung der Projekte bzw. Programme wird\n\n37\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n38\nwww.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Internationales > Eingaben der Schweiz > 2022.\n39\nS. zum Instrument der Kompensation: Webseite BAFU und Eidgenössische Finanzkontrolle EFK, Bericht 15374 vom 25. Mai 2016, Prüfung der\nCO2-Kompensation in der Schweiz.\n\n"}