{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt ein\npauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr bzw.\ndie zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis geschützt ist. 30 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 31 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip\nam wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 32\n39. Die Antragstellerinnen führen gegenüber dem BAFU (Ziff. 6) aus, dass die Unterlagen Angaben\nenthalten, die \"kommerziell wertvoll\" seien. So bringe es für die Antragstellerinnen \"ersichtliche\nNachteile\", wenn \"Konkurrenten [der Antragstellerinnen] Informationen über Kontaktpersonen,\nPartner, Kalkulationen, etc. erhalten\". Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen habe \"den Zweck,\nzum Streben nach wirtschaftlich nutzbaren Wissensvorsprüngen anzuspornen.\" Die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ seien \"alle erfüllt\":\nDie Tatsachen seien weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Die Antragstellerinnen hätten\neinen Geheimhaltungswillen; und schliesslich liege ein \"berechtigtes Interesse (hier der Schutz\nproprietärer Informationen)\" vor.\n40. Das BAFU äusserte sich gegenüber den Antragstellerinnen dahingehend, dass diese es bis anhin\nunterlassen hätten, \"konkret darzulegen, inwiefern durch die Gewährung des Zugangs zu den\nDokumenten Geheimnisse offenbart würden. Sie bring[en] einzig vor, die Bekanntmachung von\nKontaktpersonen, Partnern und Kalkulationen sei mit Nachteilen verbunden.\" Das objektive Geheimhaltungsinteresse sei nicht ersichtlich. Laut BAFU haben die Antragstellerinnen nicht aufgezeigt, \"inwiefern die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu Marktverzerrungen führen oder\ndas Geschäftsergebnis beeinflussen könnte.\" Darüber hinaus weist das BAFU darauf hin, dass es\ngestützt auf Art. 14 Abs. 1 CO2-Verordnung die Möglichkeit habe, insbesondere Beschreibungen\nder Projekte und Programme zur Emissionsverminderung, Validierungs-, Monitoring- und Verifizierungsberichte zu publizieren.\n41. Vorab ist festzuhalten, dass das BAFU nach einem Eignungsentscheid verschiedene Informationen zu den registrierten Kompensationsprojekten und -programmen nach Ländern sortiert auf seiner Webseite aufschaltet. 33 Dies betrifft die aktive Behördeninformation, d.h. die Information der\nBehörde von Amtes wegen (Bring-Prinzip). 34 Die aktive Behördeninformation ist von der passiven\nBehördeninformation, d.h. die Herausgabe von Informationen aufgrund eines Zugangsgesuches\nnach Art. 10 BGÖ (Hol-Prinzip), abzugrenzen. Das Öffentlichkeitsgesetz erfasst nur die passive\nBehördeninformation. Der Ermessenspielraum der Behörde ist bei dieser deutlich geringer als bei\nder aktiven Information, da die Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes einzuhalten sind: Jedermann hat ohne Interessennachweis einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen\nDokumenten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ), der gerichtlich überprüfbar ist, wenn die Behörde den Zugang\neinschränken will oder wenn sie beabsichtigt, Informationen Dritter bekannt zu geben (Art. 13\nAbs. 1 BGÖ). 35 Die aktive Behördeninformation ersetzt diesen Anspruch nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht. Nur wenn das verlangte Dokument bereits in einem Publikationsorgan des Bundes oder auf dem Internet veröffentlich ist, kann die aktive Behördeninformation das subjektive\nZugangsrecht nach dem Öffentlichkeitsgesetz betreffen (Art. 6 Abs. 3 BGÖ). In diesem Fall kann\nsich die Behörde darauf beschränken, der gesuchstellenden Person die Internet-Adresse mitzuteilen oder die erforderlichen Angaben zur Publikation zu machen. 36 Die vorliegend ersuchten\nDokumente wurden bis anhin nicht publiziert. Demzufolge liegt kein Fall von Art. 6 Abs. 3 BGÖ\nvor. Die im Anschluss an den Eignungsentscheid geplante Publikation bestimmter Informationen\n\n30\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.; Urteil des BVGer A-6/2015 vom 26. Juli 2017 E. 4.5.1.2\n31\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n32\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n33\nwww.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Massnahmen der Schweiz zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen > CO2-Kompensation > Projekte im Ausland.\n34\nZur aktiven und passiven Behördeninformation vgl. Urteil des BGer 1C_299/2019 vom 7. April 2020 E. 2.\n35\nMADER, in: Handkommentar BGÖ, Einleitung, Rz 86 ff.\n36\nVgl. Empfehlung EDÖB vom 6. September 2020: armasuisse / Aircraft Support Optimisation Study, Rz 17f. und Empfehlung EDÖB vom 12. Juli\n2018: ENSI / ANPA-EMI-Daten, Rz 16; MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 6, Rz 66.\n\n"}