{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ zielt jedoch auf öffentliche Interessen und schützt keine privaten Interessen unmittelbar. Die Wahrung öffentlicher Interessen muss gemäss Rechtsprechung 24\ndurch eine Behörde geltend gemacht werden. Abgesehen davon ist für den Beauftragten nicht\nerkennbar, worin bei Bekanntgabe der ersuchten Informationen eine Gefährdung der wirt-\nschafts-, geld- oder währungspolitischen Interessen der Schweiz zu erachten wäre.\n34. Zwischenfazit: Die Antragstellerinnen sind nicht legitimiert, sich auf die Ausnahmebestimmung\nvon Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ zu berufen, da diese auf öffentliche Interessen abzielt und keine\nprivaten Interessen unmittelbar schützt. Nach Ansicht des Beauftragten kommt Art. 7 Abs. 1\nBst. f BGÖ nicht zur Anwendung.\n35. Die Antragstellerinnen machen gegenüber dem BAFU sodann geltend, dass \"[d]urch die Gewährung des Zugangs […] Geschäftsgeheimnisse offenbart [würden].\" Sie beziehen sich in ihren Ausführungen auf Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ.\n36. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff \"Geschäftsgeheimnis\" ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\nhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 25\n37. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Entscheidend ist, ob\ndiese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen\nWorten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte Auswirkungen auf die\nWettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 26\nDie Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden\nDokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare oder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche\nArbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein. 27 Von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann dann nicht\ngesprochen werden, wenn die privaten Interessen im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. 28\n38. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 29 Da es sich beim Geschäftsgeheimnis um ein\nprivates Interesse handelt, hat der Geheimnisherr der Behörde konkret und detailliert darzulegen,\nweshalb es sich um wesentliche Informationen handelt, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde, dass ein Wettbewerbsnachteil\n\n24\nBGE 144 II 77 E. 4.3.\n25\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n26\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n27\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n28\nSCHOCH, Kommentar IFG, § 6 Rz. 96 ff.\n29\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2.\n\n"}