{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Diese\nFragen und Antworten wurden der Übersicht halber in einer Excel-Tabelle festgehalten. Für den\nBeauftragten ist nicht erkennbar, inwiefern sich diese Zusammenstellung von einem üblichen E-\nMail-Austausch unterscheidet und deshalb nicht fertig gestellt sein sollte. Abschliessend ist festzuhalten, dass aus den Unterlagen nicht hervorgeht – und dies wurde von den Antragstellerinnen\nauch nicht erläutert –, dass sie tatsächlich Änderungen an den vom BAFU identifizierten Unterlagen vorgenommen haben.\n28. Zwischenfazit: Bei vom Zugangsgesuch betroffenen und vom BAFU identifizierten Dokumenten\n(Ziff. 3) ist der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ nicht gegeben. Sie erfüllen alle\ndie Voraussetzungen an ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Zugang zu\nden Dokumenten ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu prüfen.\n29. Die Antragstellerinnen stützen sich in ihrer Stellungnahme an das BAFU (Ziff. 6) zur Begründung\nihres Antrags auf Zugangsverweigerung des Weiteren auf Art. 7 Abs. 1 Bst. f, g und h BGÖ.\n30. Für das Vorliegen der Ausnahmebestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ müssen kumulativ folgende zwei Bedingungen gegeben sein: Erstens muss das von der Behörde geltend gemachte\nInteresse durch die Offenlegung erheblich beeinträchtigt werden; eine bloss geringfügige oder\nunangenehme Konsequenz gilt nicht als Beeinträchtigung. Zweitens muss ein ernsthaftes Risiko\nbestehen, dass die Beeinträchtigung eintritt. Ist eine solche lediglich denkbar oder im Bereich des\nMöglichen, darf der Zugang nicht verweigert werden. Der im Öffentlichkeitsgesetz verankerte\nSchutzmechanismus von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ beruht einzig auf\ndem Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadensrisikos. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko für\ndie auf dem Spiel stehenden Interessen reicht jedoch nicht aus. Die Lehre verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweist und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen muss. Dies ist dann als gegeben zu erachten, wenn\nder Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach der\nBotschaft zum Öffentlichkeitsgesetz genügt das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit,\ndass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen\nbeeinträchtigen würde. 20 Laut Bundesgericht muss eine Verletzung der jeweiligen privaten oder\nöffentlichen Interessen aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich\nerscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung\ngelten kann. 21\n31. Die Antragstellerinnen machen geltend, dass die \"Gewährung des Zugangs […] die wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz gefährden [würden].\" Sie beziehen sich dabei auf die Senkung\nder Emissionen und Einhaltung der Klimaziele, ohne dies weiter zu erläutern.\n32. Die Ausnahmenorm von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ schützt die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz. Wirtschaftliche Interessen der Schweiz sind vornehmlich dann\nberührt, wenn der Eidgenossenschaft Wettbewerbsnachteile drohen, mit anderen Worten, die Offenlegung von amtlichen Dokumenten ihr Wettbewerbsnachteile zufügen würde. 22 Diese Ausnahme soll gewährleisten, dass der Bund entsprechende Strategien ohne Druck von aussen erarbeiten kann. Die Lehre spricht sich für eine restriktive Anwendung der Ausnahmereglung aus. 23\n33. Das BAFU hat vorliegend ausgeführt, dass die Ausnahme \"gemäss der Botschaft eingeführt\n[wurde], damit wirtschafts-, geld- und währungspolitische Strategien ohne Druck von aussen erarbeitet werden können.\" Es gehe somit darum, das Bekanntwerden von Informationen zu ver-\n\n20\nBBl 2003 2006.\n21\nBGE133 II 209 E. 2.3.3; zum Schadensrisiko siehe COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 4; BGE 142 II 324 E. 3.4.\n22\nVgl. dazu Informationsfreiheitsgesetz IFG, Kommentar, 3. Aufl., München 2023 (zit.: Kommentar IFG), § 3, Rz. 6 ff.\n23\nCOTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 7, Rz 39.\n\n"}