{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Der Grund für den Ausschluss von Dokumenten mit provisorischem Charakter gemäss Art. 5\nAbs. 3 Bst. b BGÖ liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre\nProjekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss, um sich möglichst ungestört und ohne\nDruckversuche von aussen eine Meinung zu bilden. Kann die freie Meinungs- und Willensbildung\ndurch die Publikation eines Dokumentes nicht oder nicht mehr beeinflusst werden, so spricht dies\numgekehrt für die Annahme eines fertig gestellten Dokuments. 16\n26. Die Antragstellerinnen präzisieren nicht, welche ersuchten Dokumente nicht fertig gestellt sein\nsollen, sondern beschränken sich auf eine exemplarische Nennung der \"Excel Spreadsheets\".\nDas BAFU nimmt zum Charakter als amtliches Dokumente zu allen von ihm identifizierten Dokumenten (Ziff. 3, 8) Stellung. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei diesen um amtliche Dokumente nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt.\n27. Soweit die Antragstellerinnen anzweifeln, dass es sich bei den \"verschiedenen Mailverläufen zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden von [den Antragstellerinnen]\"\nsowie bei der \"Note Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen\" nicht um amtliche Dokumente\nhandelt, ist festzuhalten, dass diverse Anhaltspunkte bestehen, welche für die Fertigstellung dieser Dokumente sprechen: So ist vorab die Datierung der einzelnen Dokumente zu nennen. Die\nKorrespondenz fand in den Jahren 2022 bis 2023 statt und bezog sich mitunter auf Ereignisse,\ndie in der Zwischenzeit abgeschlossen sind. Auch die Note Succincte, die eine Zusammenfassung\nder UNFCCC in Sham El Sheikh, die im November 2022 stattfand, enthält, wurde von der Behörde\nbereits im Jahr 2022 erstellt und an verschiedene Personen innerhalb der Verwaltung verteilt.\nAbschliessend ist zu betonen, dass keine anderweitigen Hinweise vorliegen, wonach diese Dokumente noch nicht fertig gestellt sein könnten.\nDie von den Antragstellerinnen beim BAFU eingereichte Programmskizze wurde zur Beurteilung\ndurch die Behörde übergeben. Das BAFU schloss seine Beurteilung mit einer entsprechenden\nRückmeldung zur Programmskizze ab. In den Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, dass\ndiese Dokumente nicht fertig gestellt sein könnten.\nIn Bezug auf die weiteren Unterlagen zum Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen (Programmbeschreibung, Validierungsbericht, Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, Wirtschaftlichkeitsanalyse, Cashflow-Rechnung) ist festzuhalten, dass aus\nden Unterlagen ersichtlich ist, dass diese beim BAFU am 13. Dezember 2023 zur Beurteilung\neingereicht wurden. Die Dokumente wurden diesem somit nicht zur Überarbeitung übergeben, 17\nsondern zur Überprüfung und Beurteilung des Kompensationsprogrammes auf seine Eignung.\nDamit haben die Antragstellerinnen der Behörde die Dokumente als Entscheidgrundlage definitiv\nübergeben (vgl. Ziff. 22). Die Übergabe an die zuständige Verwaltungsbehörde ist gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz und Rechtsprechung als ein gewichtiger Hinweis dafür zu betrachten, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt. 18 Darüber hinaus ist eine definitive Übergabe eines Dokuments anzunehmen, wenn es danach weitgehend an der\nEndempfängerin liegt, wie sie mit dem Dokument weiter verfahren will. 19 Vorliegend hat das BAFU\nnach Eingang der Unterlagen mit der Beurteilung der Eignung des Kompensationsprogrammes\nanhand der eingereichten Unterlagen begonnen. Um einzelne Fragen zu klären, hat es eine Excel-\nTabelle erstellt, die zwischen den Antragstellerinnen und dem BAFU ausgetauscht wurde, um\nFragen zur Programmbeschreibung zu klären. Dabei handelte es sich nicht um einen kooperativen\n\n14\nUrteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4.1.\n15\nBBl 2003 1999 f.; so auch Urteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4.1.\n16\nBBl 2003 1997; BVGE 2011/52 E. 5.1.3.\n17\nVgl. Urteil des BVGer A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.2.\n18\nBBl 2003 1998; BVGE 2011/53 E. 8.3.2.\n19\nErläuterungen zur VBGÖ, Ziffer 2 S. 2.\n\n"}