{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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Die \"Projekte\" dauerten gegenwärtig noch an. Zudem seien in den letzten\nTagen neue \"Versionen der Kalkulationen (Excel Spreadsheets) erstellt und ausgetauscht\" worden. Damit sei erstellt, dass es sich \"im Hinblick auf die Berechnungen (Excel Spreadsheets) um\nblosse Entwürfe handelt.\"\n21. Das BAFU hält hierzu fest, dass für die Beurteilung, ob amtliche Dokumente definitiven Charakter\naufweisen, \"die Dokumente einzeln zu betrachten sind.\" Es kommt zum Schluss, dass die \"verschiedenen Mailverläufe\" sowie die \"Note Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen\" fertig gestellt sind. Die verlangte Programmskizze sei zudem \"von der Erstellerin als Entscheidgrundlage\nder Behörde definitiv übergeben [worden]\" und damit gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ fertig gestellt.\nDasselbe gelte für die Rückmeldung des BAFU zu dieser Skizze. Auch die \"weiteren Unterlagen\nzum Kompensationsprogramm, zu welchen ebenfalls Zugang verlangt wurde\", namentlich \"eine\nProgrammbeschreibung, ein Validierungsbericht, ein Dokument mit den Berechnungsmethoden\nder Emissionsverminderungen, eine Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie eine Cashflow-Rechnung\"\nund \"eine Excel-Tabelle\", in der Fragen des BAFU und Antworten der Antragstellerinnen aufgeführt sind, \"stellen amtliche Dokumente gemäss Artikel 5 Absatz 1 BGÖ dar.\"\n22. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ gelten Dokumente, die nicht fertig gestellt sind, nicht als amtliche\nDokumente. Bei der Bezeichnung \"nicht fertig gestelltes Dokument\" handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher unter anderem durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ weiter konkretisiert\nworden ist. 8 Gemäss Art. 1 Abs. 2 VBGÖ gilt ein Dokument dann als fertig gestellt, wenn es von\nder Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder von der erstellenden Person dem\nAdressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als\nEntscheidgrundlage (Bst. b). \"Definitiv\" ist die Übergabe dann, wenn es danach weitestgehend an\nder Empfängerin oder am Empfänger liegt, wie sie oder er mit dem Dokument weiter verfahren\nwill. Hingegen gilt der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzung oder Finalisierung nicht als Übergabe\nan eine Adressatin oder einen Adressaten im Sinne der vorliegenden Bestimmung. 9 Weitere gewichtige Indizien für die Fertigstellung eines Dokumentes sind seine Unterzeichnung oder Genehmigung, die Registrierung in einem Klassifikations-, Organisations- oder Informationssystem der\nVerwaltung sowie seine Bedeutung. 10 Entscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die\nFertigstellung des Dokuments bestehen. 11 Wesentliches Kriterium ist demnach, ob ein Dokument\nin seiner Endfassung vorliegt, d.h. definitiven Charakter aufweist. Entscheidend für die Qualifikation als fertig gestelltes Dokument ist nicht seine inhaltliche Vollständigkeit, sondern dass es sich\num ein in sich selber abgeschlossenes und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument handelt. 12\n23. Als Beispiele nicht fertig gestellter Dokumente erwähnt die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz\nnamentlich: Ein handschriftlich oder elektronisch aufgezeichneter Text mit Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine zusammenfassende Übersicht in Bearbeitung, eine\nprovisorische Fassung eines Berichts, eine Projektskizze, Notizen aus einer Sitzung, informelle\nArbeitsnotizen, der Vorentwurf eines Textes, zusammenfassende Notizen für eine Versammlung,\nNotizen, die bei der Durchführung von internen Revisionen angefertigt werden und welche die\nGrundlage für einen Revisionsbericht darstellen usw. 13\n\n6\nBVGE 2011/52 E. 3.\n7\nNUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz 5.\n8\nNUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, Art. 5, Rz 32 f.\n9\nErläuterungen des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 24. Mai 2006 zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (zit.: Erläuterungen zur VBGÖ), S. 2.\n10\nUrteil des BVGer A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 6.4.1.\n11\nBBl 2003 1998; BVGE 2011/53 E. 8.3.2.\n12\nBVGE 2011/52 E. 5.1.2.\n13\nBBl 2003 1997 ff.; vgl. auch BVGE 2011/52 E. 5.1.1 ff. und BVGE 2011/53 E. 8.3.2.\n\n"}