{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 13.08.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 13.08.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 13. 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Im Anschluss äusserte es sich wie folgt zu den einzelnen Vorbringen:\nIn Bezug auf die Qualifizierung als amtliche Dokumente i.S.v. Art. 5 Abs. 1 BGÖ kategorisierte\ndas BAFU zunächst die identifizierten Dokumente (Ziff. 3) in einzelne \"Arten von Dokumenten\"\nund hielt fest, dass \"es sich bei allen betroffenen Dokumenten um amtliche Dokumente im Sinne\nvon Artikel 5 Absatz 1 BGÖ handelt.\"\nBetreffend das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ stellte\ndas BAFU fest, dass es die Antragstellerinnen unterlassen haben, \"konkret darzulegen, inwiefern\ndurch die Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten Geheimnisse offenbart würden.\" Sie \"hätten insbesondere aufzeigen müssen, inwiefern die Bekanntgabe der verlangten Informationen zu\nMarktverzerrungen führen oder das Geschäftsergebnis beeinflussen könnte.\" Abgesehen davon\nräume Art. 14 der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung; SR 641.711) dem\nBAFU die Möglichkeit ein, gewisse Informationen zu publizieren, wovon das BAFU auch regelmässig Gebrauch macht.\nDas BAFU bemerkte zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. f BGÖ (Schutz von wirtschafts-, geldund währungspolitischen Interessen der Schweiz), dass die \"Senkung der Treibhausgasemissionen und die Einhaltung der Klimaziele […] nicht in den Anwendungsbereich\" dieser Bestimmung\nfielen.\nHinsichtlich der von den Antragstellerinnen geltend gemachten Zusicherung der Vertraulichkeit\n(Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ) hielt das BAFU fest, dass es \"keine solche Vertraulichkeit zugesichert\"\nhabe. \"Dies wäre im Widerspruch zu Artikel 14 CO2-Verordnung.\"\nSchliesslich äusserte sich das BAFU zu einer möglichen Anonymisierung der Daten der Antragstellerinnen gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ bzw. Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 57s des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Einerseits bestehe in Art. 40b des\nBundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) i.V.m. Art. 14\nCO2-Verordnung \"eine gesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe von Daten juristischer Personen\".\nAndererseits falle \"im Hinblick auf die gewichtigen öffentlichen Interessen, welche der Senkung\nvon Treibhausgasemissionen und der Einhaltung von Klimazielen beigemessen werden\", eine Interessenabwägung \"zugunsten dem öffentlichen Interesse [sic] aus.\"\nZusammenfassend kam das BAFU zum Schluss, dass zum Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen, zur Note Succincte zu den\nUNFCCC Verhandlungen im Jahr 2022 sowie zur Programmskizze \"der Zugang unmittelbar gewährt\" werde. Zu den übrigen Dokumenten zum Kompensationsprogramm \"wird der Zugang nach\nVorliegen eines Entscheids des BAFU gewährt\". Konkret handelt es sich dabei um die Programmbeschreibung, den Validierungsbericht, das Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen, die Wirtschaftlichkeitsanalyse, die Cashflow-Rechnung sowie eine Excel-\nTabelle mit Fragen vom BAFU und Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung.\n9. Am 13. Februar 2025 reichten die Antragstellerinnen durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung\neinen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten\n(Beauftragter) ein. Darin legten sie dar, dass das BAFU \"dem Gesuch entgegen dem Antrag [der\nAntragstellerinnen] und trotz den in der Stellungnahme vorgebrachten Gründen\" stattgeben wolle.\nDie Vorbringen der Antragstellerinnen seien nicht \"angemessen geprüft, sondern bloss summarisch verworfen\" worden. \"Die Ausführungen des BAFU entsprechen weder der Sach- noch der\nRechtslage.\"\n10. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber den Antragstellerinnen\nden Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das BAFU dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.\n\n3/20\n11. Am 28. Februar 2025 reichte das BAFU die betroffenen Dokumente ein. Es nahm nicht weiter\ngegenüber dem Beauftragten Stellung.\n12. Am 5. Juni 2025 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher sich die Parteien nicht einigen konnten.\n13. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerinnen und des BAFU sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n"}