{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-08-13", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-13--A_2025-08-13.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jy5fIVsoA5sI/Empfehlung%20vom%2013.%20August%202025%20BAFU%20_%20Dokumente%20i.Z.m.%20CO2-Kompensationsprogrammen%20im%20Ausland.pdf", "Checksum": "5eeb077bc18b4f990dbf9f8ca2106196"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 13. August 2025 BAFU _ Dokumente i.Z.m. 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CO2-Kompensationsprogrammen im Ausland\n\n Feldeggweg 1\n3003 Bern\nTel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nZugangsgesuch und stellte ihnen die Dokumente zu, die es im Rahmen der Gesuchsbearbeitung\nidentifiziert hat:\n− Mailaustausch zwischen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und Mitarbeitenden der Antragstellerinnen;\n− Note Succincte zu den UNFCCC Verhandlungen in Sham El Sheikh im November 2022;\n− Programmskizze zum Kompensationsprogramm der Antragstellerinnen und zugehörige Antwort des BAFU;\n− Programmbeschreibung;\n− Validierungsbericht;\n− Dokument mit den Berechnungsmethoden der Emissionsverminderungen;\n− Wirtschaftlichkeitsanalyse;\n− Cashflow-Rechnung;\n− Excel-Tabelle mit Fragen vom BAFU und Antworten der Antragstellerinnen zur Programmbeschreibung.\nDas BAFU informierte die Antragstellerinnen, dass es \"verpflichtet [ist], Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, sofern keine Ausnahme nach Art. 7 oder 8 BGÖ anwendbar [ist].\" Dementsprechend beabsichtige das BAFU den Zugang zu den identifizierten Dokumenten unter Abdeckung von Personendaten zu gewähren. Sollten die Antragstellerinnen nicht damit\neinverstanden sein, \"bitten wir Sie um Mitteilung, nach welcher Bestimmung de[r] Zugang zu verweigern ist, und dies kurz zu begründen.\"\n4. Mit Schreiben vom 22. August 2024 ersuchte die gemeinsame Rechtsvertretung der Antragstellerinnen um eine Fristverlängerung, um sich zum geplanten Zugang äussern zu können. Einer\nBekanntgabe der Dokumente stünden \"möglicherweise […] Gründe entgegen, namentlich Geschäftsgeheimnisse (Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ)\" sowie der Schutz der Daten juristischer Personen.\n5. Mit E-Mail vom 23. August 2024 übermittelte das BAFU den Antragstellerinnen erneut die identifizierten Dokumente und forderte sie zur Stellungnahme auf. Erläuternd führte es aus, dass \"das\nBAFU bereits eine Vorprüfung vorgenommen und gewisse Stellen in den Dokumenten zur\nSchwärzung vorgeschlagen [hat].\" Angesichts der \"Komplexität des vorliegenden Zugangsgesuchs\" sei die Behörde jedoch auf eine inhaltliche Prüfung durch die Antragstellerinnen angewiesen, dies \"insb. was allfällige Geschäftsgeheimnisse betrifft\".\n6. Am 4. September 2024 beantragten die Antragstellerinnen, dass das BAFU \"die Einsicht in sämtliche Dokumente […] vollständig verweiger[t]\". Zudem sei die \"Geheimhaltung sämtlicher Dokumente\" bis zu einem \"rechtskräftigen Entscheid\" zu wahren. Die \"erforderliche Geheimhaltung\"\nstütze sich zum einen darauf, dass die Dokumente nicht fertig gestellt seien und daher nicht unter\nden Begriff der amtlichen Dokumente (Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ) fielen. Zudem würden Geschäftsgeheimnisse offenbart (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ). Die Antragstellerinnen \"setzten bei der Kontaktaufnahme mit der Behörde voraus, dass diese ihnen die Vertraulichkeit der Korrespondenz zusichert\", weshalb Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ ebenfalls zur Anwendung gelange. Ohne eine solche\n\"Garantie\" hätten die Antragstellerinnen \"unter keinen Umständen den Austausch mit der Behörde\ngesucht.\" Die Gewährung des Zugangs würde darüber hinaus \"die wirtschaftspolitischen Interessen der Schweiz gefährden (Art. 7 Abs. 1 lit. f BGÖ)\". Schliesslich seien \"[s]ämtliche Daten juristischer Personen (also Daten, die sich auf unsere Mandantinnen und diese identifizieren können\n[sic]) […] zu anonymisieren (Art. 9 BGÖ).\"\nDie Antragstellerinnen führten weitergehend aus, \"es versteht sich von selbst, dass sämtliche Angaben im Zusammenhang mit diesen Projekten streng geheim gehalten werden müssen.\" Dies\nsei auch vertraglich zwischen den Antragstellerinnen und weiteren \"Vertragsparteien\" geregelt.\nEin Vertragsbruch hätte \"ersichtlich negative Auswirkungen auf das Projekt\", was \"zugleich auch\ndie Interessen der Schweiz\" gefährde. Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen erläuterten die Antragstellerinnen, dass alle Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllt\nseien, weshalb der Zugang zu \"den Unterlagen\" zu verweigern sei.\n7. Mit E-Mail vom 26. September 2024 teilte das BAFU dem Gesuchsteller mit, dass es \"nicht im\nBesitz von amtlichen Dokumenten im Sinne von Art. 5 [BGÖ]\" über zwei der vier vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen ist (Ziff. 2). Darüber hinaus übermittelte das BAFU dem Gesuchsteller die Unterlagen eines weiteren vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmens unter\n2/20\n"}