Der Beauftragte ist der Ansicht, dass im Falle einer Zugangsgewährung, wenn überhaupt, höchstens von einer geringfügigen Verletzung der Privatsphäre der Antragstellerinnen auszugehen ist. In Anbetracht des Vorliegens gewichtiger öffentlicher Interessen kommt der Beauftragte somit zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen überwiegen und die vom Gesuch betroffenen Dokumente daher zugänglich zu machen sind. 67. Zusammenfassend ergibt die Interessensabwägung nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ bzw. Art. 19 Abs. 1bis aDSG und Art. 6 Abs. 2 Bst.