Auch in den Kommentaren im Korrekturmodus und den Stellungnahmen zum Entwurf des Nachtrags zur Vollzugshilfe im Rahmen des Konsultationsverfahrens sind nach Ansicht des Beauftragten keine Passagen ersichtlich, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften Privatsphärenverletzung führen würden. Der Beauftragte ist der Ansicht, dass im Falle einer Zugangsgewährung, wenn überhaupt, höchstens von einer geringfügigen Verletzung der Privatsphäre der Antragstellerinnen auszugehen ist.