Geringfügige, bloss unangenehme Konsequenzen genügen nicht, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen. Der Beauftragte erkennt weder in den Protokollen und Aktennotizen der Begleitgruppensitzungen noch in den Präsentationen der Antragstellerinnen, Inhalte, die im Falle einer Bekanntmachung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine nichtwiedergutzumachende negative Konsequenz für die Antragstellerinnen zeitigen würden.