Wie bereits dargelegt stellt nicht jede Bekanntgabe von Daten eine Verletzung der Privatsphäre dar, die eine systematische Verweigerung des Zugangs rechtfertigen könnte. Es muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit drohen. Geringfügige, bloss unangenehme Konsequenzen genügen nicht, um ein überwiegendes privates Interesse geltend zu machen.