Es ist vorab zu klären, inwiefern durch eine Zugänglichmachung der verlangten Dokumente – soweit überhaupt geltend gemacht – eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragstellerinnen droht und welche privaten Geheimhaltungsinteressen bestehen. Dass die Mobilfunkbetreiberinnen in der Begleitgruppe Vollzugshilfe Mobilfunk mitgewirkt haben, ist öffentlich bekannt (Bericht « Mobilfunkt und Strahlung » vom 28.11.2019 S. 77) und stellt daher keine Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Eine konkret drohende 36 Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.4; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.