65. Die Gewichtung der privaten Interessen hat anhand der Natur der in Frage stehenden Daten, der Funktion der betroffenen Person sowie möglicher Konsequenzen einer Bekanntgabe zu erfolgen (s. Ziff. 60). 66. Es ist vorab zu klären, inwiefern durch eine Zugänglichmachung der verlangten Dokumente – soweit überhaupt geltend gemacht – eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der Antragstellerinnen droht und welche privaten Geheimhaltungsinteressen bestehen.