64. Als Zwischenfazit hält der Beauftragte fest, dass über das Interesse an einer transparenten Verwaltung im Sinne von Art. 1 BGÖ hinaus weitere gewichtige öffentliche Interessen an der Zugänglichmachung der ersuchten Dokumente nach Art. 6 Abs. 2 VBGÖ bestehen, nämlich das Bestehen eines besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit (Bst. a) sowie das Vorliegen einer besonderen Beziehung einer Person zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde (Bst.c). 65.