Da die 5G-Technologie für die Mobilfunkbetreiberinnen von zentraler Bedeutung ist, kann auch davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme in der Begleitgruppe und die Mitwirkung an der Erarbeitung des Nachtrags zur Vollzugshilfe für die Mobilfunkbetreiberinnen einen erheblichen Vorteil darstellte. Aufgrund dieser faktischen Verbindung und der daraus resultierenden Vorteile für die Antragstellerinnen geht der Beauftragte von einem gewichtigen öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ aus. 64.