Seit der Einführung der Technologie wirft diese bei der Bevölkerung Fragen und Ängste auf (vgl. Bericht « Mobilfunk und Strahlung », S.5). Das grosse Informationsbedürfnis der Bevölkerung wird auch von der Rechtsprechung als gewichtiges öffentliches Interesse anerkannt. 38 Das grosse öffentliche Interesse zeigt sich auch in den parlamentarischen Vorstössen zu diesem Thema. 39 63. Weiter kann das öffentliche Interesse nach Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ überwiegen, wenn Personen zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung stehen und ihnen bedeutende Vorteile erwachsen.