60. Bei der Gewichtung der privaten Interessen sind insbesondere die Funktion und die Stellung der betroffenen Dritten sowie die möglichen Auswirkungen einer allfälligen Zugänglichmachung der fraglichen Personendaten zu berücksichtigen. Dabei ist auch der Natur dieser Daten Rechnung zu tragen. Bei juristischen Personen ist die Schutzbedürftigkeit von Personendaten und das private Interesse naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen. 34 Personendaten dürfen nicht bekanntgegeben werden, wenn dies nicht (leicht) wiedergutzumachende Nachteile für die Betroffene zur Folge hat.