Damit macht die Antragstellerin 2 zumindest implizit eine Verletzung ihrer Privatsphäre als juristische Person geltend. 59. Somit stellt sich die Frage, ob die Dokumente mit den Daten der Antragstellerinnen als juristische Personen zugänglich zu machen sind. Dazu ist festzuhalten, dass das Unkenntlichmachen der Namen der Antragstellerinnen gemäss aArt. 9 Abs. 1 BGÖ nicht möglich ist, da Angaben unkenntlich gemacht würden, die vom Gesuchsteller explizit verlangt werden. Eine Anonymisierung der Namen der Antragstellerinnen käme somit einer materiellen Zugangsverweigerung gleich. Daher ist das Zugangsgesuch gemäss aArt.